AGB

1.    Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen (AGB) für die Teilnahme an der Veranstaltung eroFame gelten für die Überlassung von Ausstellungsflächen durch den Veranstalter mediatainment productions GmbH an Aussteller, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben. Eine Übertragung der sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf Dritte ist nur zulässig, sofern die Teilnahmebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen und darüber hinaus dies schriftlich durch die Vertragsparteien bestätigt ist.

2.    Öffnungszeiten
Mittwoch    11.10.2023: 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Donnerstag 12.10.2023: 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Freitag    13.10.2023: 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr

3.    Aufbau
Aufbau / Individual-Stände: Sonntag, 08.10.2023 ab 08:00 Uhr

Ein zusätzlicher Aufbautag für Individualstände kann für den Samstag, 07.10.2023 gebucht werden. Dafür werden 1.500,00 € zzgl. ges. MwSt. berechnet.

Standeinrichtung bei Systemständen:

Dienstag, 10.10.2023 ab 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr Sämtliche Standbau- und Einrichtungsarbeiten müssen bis Mittwoch, 11.10.2023 bis 03:00 Uhr beendet sein.

4.    Abbau
Freitag, den 13.10.2023 ab 14:30 Uhr bis Samstag, den 14.10.2023, bis 15:00 Uhr.

5.    Anmeldung / Zulassung

Ausschließlich angemeldete Firmen können als Aussteller zugelassen werden. Zugelassen werden können alle in- und ausländischen Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die mit dem Erotik-Handel in Verbindung stehen.
Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Anmeldung erfolgt mit dem hierzu vor gesehenen Formular unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bestätigung durch den Veranstalter. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Platzes. Mitaussteller sind mit dem hierzu vorgesehenen Formular anzumelden.
Die Zulassung von Mitausstellern erfolgt durch schriftliche Bestätigung durch den Veranstalter. Zusätzliche Kosten für jeden Mitaussteller betragen 1.000,00 € zzgl. ges. MwSt..

6.    Ausschluss von Ausstellern oder Warenangeboten
Aussteller, die mit ihren Ausstellungsgegenständen oder sonst gegen geltende Gesetze oder gegen das Recht verstoßen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

7.    Platzierung des Ausstellers auf der Veranstaltung
Die Zuweisung einer Ausstellungsfläche erfolgt durch den Veranstalter.
Sofern die Veranstaltung in Fachbereiche untergliedert ist, erfolgt die Zuweisung aufgrund der Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgegenstände zu einem Fachbereich und ggf. zu einem Ausstellungsthema innerhalb der Messe.

Die Anmeldung von Standwünschen begründet keinen Anspruch auf Zuweisung dieser Fläche. Der Veranstalter behält sich vor, den Aussteller auch nachträglich umzuplatzieren und ihm abweichend von der Standbestätigung einen Stand in anderer Lage zuzuweisen, die Größe seiner Ausstellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Fachbereichen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat.
Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über eine derartige Änderung, vom Mietvertrag schriftlich zurückzutreten, wenn hierdurch seine Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.

8.    Standbau / Standgestaltung bei Systemständen / Individuelle Stände

Der Standbau, die Standgestaltung und die Standsicherheit obliegen grundsätzlich dem Aussteller und haben nach den allgemeinen Vorschriften und allgemeinen verbindlichen technischen Richtlinien (DIN) zu erfolgen. Die Aussteller haben die Möglichkeit zwischen einem Systemfertigstand oder ihrem individuellen Stand zu wählen, wobei die Wahl des individuellen Standes ausdrücklich von einem schriftlichen Zustimmungsvorbehalt abhängt.
Erst bei schriftlicher Bestätigung des Veranstalters nach Antragstellung des Ausstellers auf einen individuellen Stand, gilt dieser als genehmigt.

Allgemeine Voraussetzung für den Systemfertigstand sind:

a)    feste Standgröße bis 19 qm / maximale Wandhöhe 2,50 m; ohne Türme

b)    feste Standgröße von 20 qm bis 149 qm / maximale Wandhöhe 2,50 m;
Turmhöhen 3,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 3,50 m

c)    feste Standgröße ab 150 qm / maximale Wandhöhe 3,50 m; Turmhöhen 3,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 5,50 m

d)    Für den individuellen Standbau: Maximale Wandhöhe 3,50 m
   Als Anlage zum Mietvertrag ist die jeweils beantragte Standgröße mit den entsprechenden Grundrisszeichnungen zu den Alternativen a) – c) beigefügt.

Standzeichnungen:
Buchungen für Systemstände beinhalten eine (1) Standzeichnung (Grundriss / Ansicht) inkl. einer (1) ggf. Autorenkorrektur.
Jede weitere Zeichnung / Änderung wird mit pauschal 380,- EUR zzgl. ges. MwSt. berechnet.

Das Copyright der Standzeichnungen für Systemstände und ggf. Individualstände obliegt dem Veranstalter. Die Standzeichnungen / -entwürfe dürfen nur durch schriftliche Zusage des Veranstalters an Fremdfirmen weitergeleitet werden.
Hierfür wird ein Pauschalbetrag von 2.500,- EUR zzgl. ges. MwSt. in Rechnung an den jeweiligen Aussteller gestellt.

Im Fall, dass der Aussteller einen individuellen Stand mitbringt oder aufbauen lassen will, ist dies spätestens bei der Bestellung vom Aussteller zu beantragen und vom Veranstalter schriftlich zu genehmigen. Hierzu ist erforderlich, dass die Entwürfe für individuelle Standplanungen dem Veranstalter spätestens bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegt werden.
Bei jeglichen Zuwiderhandlungen hinsichtlich der oben zu a) – c) festgelegten Größenordnungen wird nach eigenem Wahlrecht des Veranstalters entweder ein Aufgeld je Quadratmeter in Höhe von
50,00 € zzgl. ges. MwSt. erhoben oder alternativ entsprechende Rückbauverpflichtung auf die zu
a)    – c) festgelegten Größenverhältnisse angeordnet, die der jeweilige Aussteller bis zum Messebeginn umzusetzen hat.

Kommt der Aussteller der Rückbauverpflichtung nicht nach, so ist der Veranstalter ermächtigt, den Rückbau zu veranlassen. Die Kosten für den Rückbau hat der Aussteller zu tragen.

8.a Individualstände / Standbau durch Fremdfirmen

Die Quadratmeterpreise für Messestände auf der der eroFame ergeben sich aus einer Mischkalkulation, die z.B. das Catering zu den Catering-Zeiten in der Messehalle,
Hallenreinigung, Energie- und Mitarbeiterkosten, etc. sowie die Teilnahme inkl. Catering auf dem s.g. Oktoberfest enthalten.

1.    Aus diesem Grund ist für den Aufbau individueller Messestände auf der eroFame Messe
ab dem Jahr 2023 vom Aussteller grundsätzlich die Firma Mediatainment Productions GmbH, Große Kampstraße 3, 31319 Sehnde zu beauftragen.

2.    Bei einer genehmigten Beauftragung eines Ausstellers an einen Fremddienstleister für einen individuellen Messestand werden zusätzliche Kosten erhoben.

Zusatzgebühren für den Aufbau von Individualständen durch Fremdfirmen:

a)    feste Standgröße bis 20 qm / maximale Wandhöhe 2,50 m; ohne Türme
= 100,- EUR zzgl. ges. MwSt. pro qm Aufpreis

b)    feste Standgröße von 21 qm bis 50 qm / maximale Wandhöhe 2,50 m; Turmhöhen 3,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 3,50 m
= 50,- EUR zzgl. ges. MwSt. pro qm Aufpreis

c)    feste Standgröße von 51 qm bis 100 qm / maximale Wandhöhe 2,50 m; Turmhöhen 3,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 3,50 m
= 45,- EUR zzgl. ges. MwSt. pro qm Aufpreis

d)    feste Standgröße von 101 qm bis 150 qm / maximale Wandhöhe 2,50 m; Turmhöhen 3,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 3,50 m
= 35,- EUR zzgl. ges. MwSt. pro qm Aufpreis

e)    feste Standgröße ab 151 qm / maximale Wandhöhe 3,50 m; Turmhöhen 3,50 m; maximale Oberkante der lichttragenden Elemente 5,50 m
= 6.000,- EUR zzgl. ges. MwSt. pauschaler Aufpreis

3.    Die Aussteller müssen die geplante Beauftragung eines Fremdunternehmens unverzüglich an den Veranstalter melden.

4.    Der Aussteller sichert bei Beauftragung des Fremdunternehmens zu, dass er dieses über die Regelung zu Ziffer (5) informiert hat und das Fremdunternehmen bereit ist, den Auftrag zu diesen Konditionen zu übernehmen.

5.    Über die Zusatzgebühr erhält das Fremdunternehmen eine gesonderte Rechnung. Der Aussteller haftet neben dem Fremdunternehmen für die Bezahlung dieser Gebühr gegenüber dem Veranstalter.

6.    Der Messebau (Planung und der Aufbau der Messestände), die Verkabelung und die Anschlüsse sind über entsprechend qualifizierte Unternehmen zu gewährleisten.

7.    Bei Individualständen ist die Beauftragung eines Fremdunternehmens als Alternative nur zulässig, wenn das Fremdunternehmen vom Veranstalter geprüft und genehmigt wurde.

8.    Der Veranstalter weist ausdrücklich auf die von Bau-, Material-, und Sicherheitsvorschriften hin, die die Hannover Messe AG ausschreibt.

Der Veranstalter übernimmt eine Überwachung der Fremdunternehmen und wird in Ausübung seines Hausrechtes Fremdunternehmen und deren Mitarbeitern den Zutritt verweigern,
wenn diese erkennbar nicht den Qualitätsansprüchen des Veranstalters oder gesetzlichen Mindeststandards im Messebau entsprechen. Für daraus entstehende Nachteile
des Ausstellers haftet der Veranstalter nicht.
Verunreinigungen und Beschädigungen, die durch den individuellen Stand-Aufbau durch Fremdfirmen verursacht werden, werden je nach Aufwand / Protokoll der Firma, die die Fremdfirma beauftragt hat, in Rechnung gestellt.

Der Standaufbau, der durch Fremdfirmen getätigt wird, muss bis spätestens am 10.10.2023, 12:00 Uhr abgeschlossen sein.
Zuwiderhandlungen werden mit 650,- EUR zzgl. ges. MwSt. pro überzogener Stunde berechnet.

9.    Produktpiraterie / Verkaufsverbot
Der Veranstalter ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände vom Stand entfernen zu lassen, wenn ihre Zurschaustellung wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, Schutzrechten Dritter oder dem Ausstellungsprogramm widerspricht. Im Fall nachgewiesener Schutzrechtsverletzung (gerichtliche Entscheidung) durch den Aussteller ist der Veranstalter berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, diesen aus der laufenden und / oder ggf. zukünftigen Veranstaltung entschädigungslos auszuschließen.

Es ist untersagt, dass nachweisliche Nichtaussteller Angebote und / oder Waren auf der eroFame anbieten und / oder verkaufen.
Für Zuwiderhandlung wird eine Gebühr von 2.500,00 €
zzgl. ges. MwSt. für jede unerlaubte Angebots- / Verkaufsmaßnahme fällig.

10.    Zahlungsbedingungen

1.    Die Standmiete wird mit Zugang der Rechnung ohne Abzug innerhalb der ausgewiesenen Zahlungsfristen fällig. Aussteller, die die Rechnung nicht innerhalb dieser Frist bezahlt haben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

2.    Grundsätzlich ist der Ausstellerstand pro Quadratmeter mit netto 275,00 € zzgl. ges. MwSt. berechnet; auch wenn der Aussteller eigene Möbel, eigenen Teppichboden mitbringt oder auf den Kabinen-Aufbau verzichtet, gilt der oben genannte Preis; hierfür erhält der Aussteller
gemäß dem abgeschlossenen Mietvertrag einen Systemstand seiner Wahl nach Ziff. 8 a) – c). ‚ Die Systemstände sind online abgebildet.

3.    Aussteller, die auf den Systemstandbau verzichten und einen individuellen Standbau wählen, erhalten einen ermäßigten Quadratmeterpreis für die Standfläche von 260,00 € zzgl. ges. MwSt.. Stromanschluss und Teppichboden werden auf Anfrage zusätzlich berechnet.
Der Aussteller hat mit der Bestellung anzugeben, ob er einen individuellen Stand aufbauen wird, auf das Genehmigungserfordernis durch den Veranstalter wird noch einmal hingewiesen (8.a).

11.    Rücktritt / Absage / Nichtteilnahme des Ausstellers
Von der Standbestellung kann innerhalb von 14 Tagen nach Buchungsbestätigung der mediatainment productions GmbH zurückgetreten werden. Sagt der Aussteller nach dieser Frist seine Teilnahme ab, ist die Standmiete zu 33,3 % zu bezahlen. Für den Fall, dass der Aussteller seine Teilnahme nach dem 31.08.2023 absagt oder ohne eine solche Absage der Veranstaltung fernbleibt, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen. Gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält der Veranstalter gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 33,3 % der in Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu entrichten, wenn der Veranstalter die vereinbarte Standfläche weiter vermietet, die Gesamtvermietfläche sich jedoch durch die Absage
/ Nichtteilnahme vermindert. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind.Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

12.    Werbung
Es darf außerhalb des Messestandes ohne Genehmigung durch den Veranstalter keine Werbung auf dem Veranstaltungsgelände erfolgen. Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt.
Für Zuwiderhandlung wird eine Gebühr von 2.000,00 € zzgl. ges. MwSt. für jede unerlaubte Werbemaßnahme fällig. Zusätzliche Werbeflächen sind auf Anfrage beim Veranstalter gegen Aufpreis vermietbar. Preise auf Anfrage / Preisliste.

13.    Ausstellerausweise/Parkausweise
Jeder Aussteller erhält Ausstellerausweise/Parkausweise.
Bei einer Standgröße von  12 qm bis 19 qm      5 Ausweise, 1 Parkausweis,
bei einer Standgröße von    20 qm bis 49 qm     10 Ausweise, 1 Parkausweis,
bei einer Standgröße von    50 qm bis 74 qm     15 Ausweise, 1 Parkausweis,
bei einer Standgröße von    75 qm bis 99 qm     20 Ausweise, 1 Parkausweis,
bei einer Standgröße von 100 qm bis 149 qm     25 Ausweise, 2 Parkausweise,
bei einer Standgröße von 150 qm bis 199 qm         30 Ausweise, 2 Parkausweise,
bei einer Standgröße ab  200 qm        35 Ausweise, 2 Parkausweise.

14.Vorbehalte
Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe aus wichtigem Grund (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Epidemien, zu geringe Ausstellerteilnahme) zeitlich und / oder räumlich zu verlegen, die laufende Veranstaltung auch kurzfristig zu verkürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen und im Vorfeld abzusagen.
Ebenso ist der Veranstalter berechtigt, von der Durchführung der Veranstaltung nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Aussteller Abstand zu nehmen, wenn ihm deren wirtschaftliche Tragfähigkeit nicht gesichert erscheint.
Mit der schriftlichen Absage entfallen die Leistungsverpflichtungen des Veranstalters. Ansprüche auf Erstattung bereits getätigter Aufwendungen durch die Aussteller oder Schadenersatz können aus der Absage, Verlegung, Kürzung oder Schließung nicht hergeleitet werden, insbesondere, wenn diese Maßnahmen aufgrund behördlicher Anordnungen durchgeführt werden (Quarantäne- oder Schutzmaßnahmen wie die Untersagung von Großveranstaltungen, etc.).

15.     Bewachung / Haftung in der eroFame Messehalle
Die allgemeine Bewachung und Aufsicht erfolgt durch den Veranstalter. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung an den vom Aussteller eingebrachten Sachen übernimmt der Veranstalter nicht.
Insoweit besteht für den Veranstalter keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung. Im Übrigen haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Sofern dem Veranstalter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Veranstalter, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

16.    Hausrecht / Technische Anweisungen
Den Anweisungen des Veranstalters sowie des Personals der eroFame ist in jedem Fall Folge zu leisten.

17.    GEMA
Etwa erforderliche Genehmigungen für Einzeltätigkeiten, wie Musik- oder Filmvorführung oder Rundfunk hat jeder Aussteller selbst einzuholen.

18.    Fotografieren / Filmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden.
Dies gilt auch für Aufnahmen, die Fernsehen oder Presse im Einverständnis mit dem Veranstalter machen.
Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet (ausgenommen Pressefotografen).

19.    Standreinigung
•    Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung der Messehalle.
•    Die Reinigung der einzelnen Stände obliegt dem jeweiligen Aussteller.
•    Zur Reinigung gehört die vollständige Entfernung von Verpackungsmaterialien, Werbematerialien bis hin zum gesamten Restmüll.

Erfolgt die Reinigung nicht durch den Aussteller, ist der Veranstalter berechtigt, für die Entsorgungs- kosten pauschal 25,00 € pro Quadratmeter netto zzgl. ges. MwSt. zu berechnen.

20.    Mündliche Absprachen
Zusätzliche Vereinbarungen und besondere Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

21.    Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsvereinbarungen ist Sehnde.

22.    Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen (AGB) unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Für die englische Übersetzung der Ausstellermappe wird keine Haftung übernommen. Gerichtssprache ist Deutsch.

Kontakt Veranstalter:
mediatainment productions GmbH · Große Kampstr. 3 · 31319 Sehnde
Phone: +49(0)5138-60 220-0 · Fax: +49(0)5138-60 220-29 · E-Mail: info@mptoday.de · Internet: www.erofame.eu